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Landkreis Vorpommern-Greifswald

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Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Grundsätzlich ist gesetzlich geregelt, dass Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen.

Es gibt jedoch Ausnahmen, weshalb vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abgewichen werden kann.
Von der Voraussetzung der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit wird abgesehen, wenn Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben können.

Ebenso wird die Mehrstaatigkeit hingenommen, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzen oder als Asylberechtigte oder Asylberechtigter beziehungsweise ausländischer Flüchtling anerkannt sind.

Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit ist im § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes geregelt.

Gründe für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit

Dass die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter schwierigen Bedingungen zu erreichen ist, kann angenommen werden, wenn im Heimatstaat eine Entlassung nicht vorgesehen ist oder regelmäßig verweigert wird, beispielsweise in Afghanistan, Algerien, Eritrea, Iran, Kuba, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien.

Eine umfassende Einzelfallprüfung kommt bei folgenden Entlassungsproblemen in Betracht:

Der ausländische Staat hat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt, die die Ausländerin oder der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig gemacht.

Über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag wurde nicht in angemessener Zeit entschieden.

Der Ausländerin oder dem Ausländer würden bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen.

Bei der Einbürgerung älterer Personen, bei denen für die Einbürgerung ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde, kann auf die Aufgabe der Heimatstaatsangehörigkeit verzichtet werden. Auch dies ist eine Einzelfallentscheidung.